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   OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06   

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https://dejure.org/2007,11886
OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06 (https://dejure.org/2007,11886)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.09.2007 - 5 U 87/06 (https://dejure.org/2007,11886)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. September 2007 - 5 U 87/06 (https://dejure.org/2007,11886)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 89b HGB
    Kfz-Vertragshändlervertrag: Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Vertragsende unter Einbeziehung von Mehrfachkunden innerhalb einer Fünfjahresfrist; Reduzierung der Grundprovision um händlertypische Vergütungsanteile

  • Judicialis

    HGB § 89 b Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89b Abs. 1
    Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses zu einem Kfz-Vertragshändler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch eines Vertragshändlers auf einen Ausgleich für die Überlassung seines Kundenstamms nach einer ordentlichen Kündigung; Einbeziehung künftiger Ansprüche in die Berechnung der Provision eines Handelsvertreters; Reduzierung einer Grundprovision um händlertypische ...

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Volvo 9 -, AA des VH, AA für die Überlassung eines Kundenstammes, ordentliche Kündigung, vereinfachte Methode der Berechnung, Billigkeitskorrektur, Neuwagengeschäft, Mehrkundengeschäft: Kaufintervall, Mehrfachkunde, Stammkunde, in Hausgemeinschaft lebender Nachkäufer, ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • SG Würzburg, 20.07.1999 - S 5 U 172/99

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen UV-Beitragsbescheid - Festsetzung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06
    aa) Die Grundprovision ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH um die sich aus dem Z-Vertrag ergebenden händlertypischen Vergütungsanteile zu reduzieren, die sich auf 29% der gesamten Grundprovision belaufen (5% händlertypische Rabattanteile zu 17, 5 % Gesamtrabatt, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats: 5 U 172/99; 5 U 173/99; 5 U 152/00; 5 U 227/02 in Anlehnung an BGH - Volvo - ZIP 1996, 1299).

    Dabei lässt er sich leiten von der Tatsache, dass in zahlreichen anderen Prozessen ( 5 U 172/99; 5 U 173/99, 5 U 152/00, 5 U 227/02, 5 U 62/06, 5 U 63/06) zwischen Z-Vertragshändlern und der Beklagten diese Größe von den Händlern nicht bestritten worden ist, wie dies aber der Fall gewesen wäre, wenn sie tatsächlich unangemessen hoch wäre.

    Dass es zu einer Kappung des Anspruchs kommt, hat die Beklagte vorzutragen, weil es sich um einen Anspruchsbegrenzungstatbestand handelt (vgl. Baumbach/Hopt, § 89b Rz.51, von Hoyningen/Huene in MüKo, HGB, 1996, Rz.147 zu § 89b; Baumgärtel/Reinicke, Handbuch der Beweislast, Bd.4, 1988, § 89b Rz.3; Senat 5 U 172/99 S.27 mwN.).

  • OLG Frankfurt, 30.01.2001 - 5 U 173/99

    - Volvo 8 -, AA des VH, Basisjahr, Rückführung der Händlervergütung auf den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06
    Soweit von der Beklagten eingewandt wird, den Provisionsverlusten der Klägerin entsprächen keine Vorteile für die Beklagte, ist die dahingehende, in der BGH-Rechtsprechung anerkannte Vermutung (vgl. BGH NJW 1990, 2889, 2890; Baumbach/Hopt, 32. Aufl., § 89b Rz.47; Küstner Rz.1755 mwN.in Fn.23; Senat 5 U 173/99 S. 24) nicht entkräftet.

    aa) Die Grundprovision ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH um die sich aus dem Z-Vertrag ergebenden händlertypischen Vergütungsanteile zu reduzieren, die sich auf 29% der gesamten Grundprovision belaufen (5% händlertypische Rabattanteile zu 17, 5 % Gesamtrabatt, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats: 5 U 172/99; 5 U 173/99; 5 U 152/00; 5 U 227/02 in Anlehnung an BGH - Volvo - ZIP 1996, 1299).

    Dabei lässt er sich leiten von der Tatsache, dass in zahlreichen anderen Prozessen ( 5 U 172/99; 5 U 173/99, 5 U 152/00, 5 U 227/02, 5 U 62/06, 5 U 63/06) zwischen Z-Vertragshändlern und der Beklagten diese Größe von den Händlern nicht bestritten worden ist, wie dies aber der Fall gewesen wäre, wenn sie tatsächlich unangemessen hoch wäre.

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 141/95

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06
    Dass bei Fahrzeugen der Marke Z der Prognosezeitraum ebenfalls rechtsfehlerfrei mit fünf Jahren angenommen werden kann, hat der BGH in der Volvo-Entscheidung vom 5.6.1996 bestätigt (ZIP 1996, 1299).

    aa) Die Grundprovision ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH um die sich aus dem Z-Vertrag ergebenden händlertypischen Vergütungsanteile zu reduzieren, die sich auf 29% der gesamten Grundprovision belaufen (5% händlertypische Rabattanteile zu 17, 5 % Gesamtrabatt, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats: 5 U 172/99; 5 U 173/99; 5 U 152/00; 5 U 227/02 in Anlehnung an BGH - Volvo - ZIP 1996, 1299).

  • OLG Frankfurt, 10.07.2007 - 5 U 63/06

    Handelsvertreter: Ausgleichsanspruch nach Vertragsbeendigung bei Insolvenz eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06
    Insoweit handelt es sich um von dritter Seite erbrachte Zahlungen, die, sofern sie nicht Kaufpreiszahlungen sind, Provisionen nicht gleichstehen (vgl. auch Senat 5 U 63/06 und 5 U 255/03).

    Dabei lässt er sich leiten von der Tatsache, dass in zahlreichen anderen Prozessen ( 5 U 172/99; 5 U 173/99, 5 U 152/00, 5 U 227/02, 5 U 62/06, 5 U 63/06) zwischen Z-Vertragshändlern und der Beklagten diese Größe von den Händlern nicht bestritten worden ist, wie dies aber der Fall gewesen wäre, wenn sie tatsächlich unangemessen hoch wäre.

  • SG Osnabrück, 28.10.2004 - S 5 U 152/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06
    aa) Die Grundprovision ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH um die sich aus dem Z-Vertrag ergebenden händlertypischen Vergütungsanteile zu reduzieren, die sich auf 29% der gesamten Grundprovision belaufen (5% händlertypische Rabattanteile zu 17, 5 % Gesamtrabatt, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats: 5 U 172/99; 5 U 173/99; 5 U 152/00; 5 U 227/02 in Anlehnung an BGH - Volvo - ZIP 1996, 1299).

    Dabei lässt er sich leiten von der Tatsache, dass in zahlreichen anderen Prozessen ( 5 U 172/99; 5 U 173/99, 5 U 152/00, 5 U 227/02, 5 U 62/06, 5 U 63/06) zwischen Z-Vertragshändlern und der Beklagten diese Größe von den Händlern nicht bestritten worden ist, wie dies aber der Fall gewesen wäre, wenn sie tatsächlich unangemessen hoch wäre.

  • BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 41/93

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers; Überlassung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06
    Die analoge Anwendung des § 89b Abs. 1 HGB auf einen Vertragshändler setzt voraus, das das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragshändler und dem Lieferanten so ausgestaltet ist, dass es den Händler in die Absatzorganisation des Lieferanten eingliedert, sodass er dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und er verpflichtet ist, dem Lieferanten bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser die Vorteile des Kundenstamm sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGH vom 1.12.1993 - VIII ZR 41/93, BGHR HGB § 89b Vertragshändler 3).
  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85

    Voraussetzungen und Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Eigenhändlers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06
    Soweit sich die Klägerin auf Ersatzteile bezieht, die sie im Rahmen der Werkstatt einbaute, war sie ohnehin nicht Vertragshändler, sondern Werkunternehmer, für den die Gleichstellung zum Handelsvertreter nicht in Betracht kommt, weil insoweit keine auf einer Werbung zu dem Ersatzteil beruhende Leistung der Werkstatt vorliegt (vgl. auch OLG Frankfurt 11 U 55/04 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1988, 42, 44).
  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 245/93

    Grob fahrlässiges Organisationsverschulden des Spediteurs; Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06
    Nach der Fiat/Lancia-Entscheidung (BGH NJW 1996, 2305 sub B 2a) sind Ehegatten oder nahe Angehörige einzubeziehen, wenn der Ankauf oder die Zulassung bei ihnen in erster Linie durch steuerliche oder versicherungsrechtliche Überlegungen bestimmt wird.
  • OLG Frankfurt, 17.05.2005 - 11 U 55/04

    Ausgleichsanspruch des Kfs-Vertragshändlers gem. § 89b HGB für Ersatzteilgeschäft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06
    Soweit sich die Klägerin auf Ersatzteile bezieht, die sie im Rahmen der Werkstatt einbaute, war sie ohnehin nicht Vertragshändler, sondern Werkunternehmer, für den die Gleichstellung zum Handelsvertreter nicht in Betracht kommt, weil insoweit keine auf einer Werbung zu dem Ersatzteil beruhende Leistung der Werkstatt vorliegt (vgl. auch OLG Frankfurt 11 U 55/04 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1988, 42, 44).
  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06
    Die Grundstruktur der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist zwischen den Parteien unstreitig, wie sie der sogenannten vereinfachten Methode nach BGH - Renault II - vom 26.2.1997, BB 1997, 852, und der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht.
  • BGH, 29.03.1990 - I ZR 2/89

    Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch vor Ablauf des

  • BGH, 22.03.2006 - VIII ZR 173/04

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Vertragshändlers; Dauer des

  • BGH, 12.02.2003 - VIII ZR 130/01

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

  • OLG Frankfurt, 31.07.2007 - 5 U 255/03

    Kfz-Vertragshändlervertrag: Ausgleichsanspruch bei nach der ordentlichen

  • OLG Frankfurt, 10.07.2007 - 5 U 62/06

    Vertragshändlervertrag: Berechnung des Ausgleichsanspruch eines

  • OLG Köln, 02.03.2001 - 19 U 120/00

    Handelsrect: Bewertungskriterien beim Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers

  • OLG München, 16.01.2002 - 7 U 4312/00

    Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Vertragshändlers

  • KG, 27.08.2009 - 23 U 52/09

    Handelsvertretervertrag: Ausgleichsanspruch nach Beendigung eines

    Der erkennende Senat hat dagegen zuletzt ebenso wie das OLG Frankfurt (Urteil vom 04. September 2007, 5 U 87/06) § 288 Abs. 2 BGB auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89 b HGB nicht für anwendbar gehalten, da dieser seiner Rechtsnatur nach keine Entgeltforderung im Sinne des §§ 286 Abs. 2, § 288 Abs. 2 BGB darstelle (Urteil vom 21. Mai 2007, 23 U 87/05; Urteil vom 06. November 2008, 23 U 50/08).
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